Geschäftsführer haften grundsätzlich für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen. Auch für sonstige Handlungen kann der Geschäftsführer in Anspruch genommen werden, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist.
Darüber hinaus drohen auch Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge. Gläubiger können Ansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich geltend machen. Auch wer nicht mehr Geschäftsführer ist, kann betroffen bleiben.

Gesellschafter können von verschiedenen Seiten in Anspruch genommen werden. Das gilt insbesondere, wenn neben der reinen Gesellschafterstellung Verbindungen zwischen den Beteiligten bestehen oder bestanden, z. B. durch Darlehen oder sonstige Verträge, bzw. der Gesellschafter persönliche Verpflichtungen, z. B. durch Bürgschaften, eingegangen ist. Die Inanspruchnahme kann weit über das eigentliche Haftungskapital hinausgehen und beschränkt sich nicht nur auf mehr oder weniger offensichtliche Ansprüche. Auch wer nicht mehr Gesellschafter ist, kann betroffen bleiben. Ebenso kann ein neuer Gesellschafter für Umstände in Anspruch genommen werden, die vor seinem Eintreten geschehen sind.

Wir beraten und vertreten Sie bereits im Vorfeld von etwaigen Risiken und helfen Ihnen bei der Abwehr und ggf. Geltendmachung von Ansprüchen.