Für Insolvenzverwalter sind Haftungs- und Anfechtungsansprüche von enormer Bedeutung.

Geschäftsführer können neben der Haftung für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen auch für sonstige Handlungen in Anspruch genommen werden, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist.

Gesellschafter können sich neben dem Haftungskapital weiteren erheblichen Ansprüchen ausgesetzt sehen, insbesondere aus dem Anfechtungsrecht. Darüber hinaus gibt es Ansprüche, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind und in der Praxis zu erheblichen Forderungen führen können. Das gilt insbesondere, wenn außer der reinen Gesellschafterstellung Verbindungen zwischen den Beteiligten bestanden bzw. der Gesellschafter persönliche Verpflichtungen eingegangen ist. Auch ausgeschiedene und neu hinzugetretene Gesellschafter können betroffen bleiben und sein.

Auch weitere Beteiligte, die mit Insolvenzschuldnern in Verbindung standen und/oder stehen, können, insbesondere aus Anfechtung, in Anspruch genommen werden.

Durch unsere jahrelange Erfahrung, auch im Bereich der Insolvenzverwaltung, haben wir den Blick für die Besonderheiten.

Wir beraten und vertreten Insolvenzverwalter bei der Ermittlung, Prüfung und ggf. (gerichtlichen) Durchsetzung von Ansprüchen.